AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

des Hochseilgartens Fürstenfeldbruck / Monkee Island, Stand 1. Februar 2022

 

1. Jeder volljährige Teilnehmer bestätigt beim Ticketkauf, dass er die Benutzerregeln zur Kenntnis genommen hat und mit ihnen einverstanden ist. Bei minderjährigen Teilnehmern muss ein Elternteil, bzw. eine erziehungsbeauftragte Person die Benutzerregeln zur Kenntnis nehmen und dem minderjährigen Teilnehmer erläutern, bevor der Minderjährige die Anlage benutzen darf. Für Minderjährige, die ohne Begleitung ihrer gesetzlichen Vertreter klettern, ist von diesen eine Einverständniserklärung unterschrieben mitzubringen.

2. Die Benutzung des Hochseilparks ist mit Risiken verbunden und erfolgt auf eigene Gefahr. Für die Haftung des Veranstalters gilt Ziffer 6.

3. Für die Teilnahme ist Voraussetzung, dass das Körpergewicht des Teilnehmers 120 kg nicht übersteigt und er/sie weder an einer Krankheit noch an einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leidet, die einerseits eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder andererseits eine Gefahr für Dritte darstellen kann. Personen mit Einschränkungen können nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Parkmanager unter bestimmten Voraussetzungen, die im Einzelfall geklärt werden, teilnehmen. Schwangere oder unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehende Personen sind nicht berechtigt den Hochseilpark zu begehen.

4. Jeder Teilnehmer muss an der gesamten praktischen und theoretischen Sicherheitseinweisung vor dem Begehen des Hochseilparks teilnehmen. Sämtliche Anweisungen und Entscheidungen des Veranstalters/Betreuers sind bindend. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen die Benutzerregeln, Anweisungen oder Sicherheitsforderungen des Veranstalters/Betreuers können die betreffenden Teilnehmer vom Besuch des Hochseilparks ausgeschlossen werden. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen oder Sicherheitsforderungen des Veranstalters/Betreuers übernimmt der Veranstalter keine Haftung für die damit verbundenen Schäden.

5. Die Sicherheitsausrüstung, die zur Teilnahme an der Veranstaltung nötig ist, wird vom Veranstalter gestellt. Diese Ausrüstung ist Eigentum des Veranstalters. Sie ist nicht übertragbar. Der Teilnehmer trägt für diese Gegenstände die Sorgfaltspflicht. Beschädigungen oder Auffälligkeiten müssen direkt dem Sicherheitspersonal gemeldet werden. Darüber hinaus ist die vom Sicherheitspersonal ausgegebene Sicherheitsausrüstung ausschließlich nach Anweisung des Personals zu verwenden. Im Zweifelsfall ist ein Sicherheitstrainer zu Rate zu ziehen.

6. Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden. Der Veranstalter haftet nicht bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Eigentum. Für Sach- und Vermögensschäden haftet die Kletterinsel Fürstenfeld nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters oder der mit der Leistung der Veranstaltung oder Führung betrauten Personen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch unsere Besucher an Dritten verursacht werden.

7. Die Geschäftsleitung (vertreten durch den Parkmanager) behält sich das Recht vor, den Betrieb aus sicherheitstechnischen Gründen (Feuer, Sturm, Gewitter, etc.) einzustellen. Es besteht in diesem Falle kein Anspruch auf Rückvergütung des Eintrittspreises. Beendet ein Teilnehmer den Besuch der Anlage frühzeitig auf eigenen Wunsch, erfolgt ebenfalls keine Rückerstattung des Eintrittspreises. Bei Ticketbestellungen über das Internet gilt kein Widerrufsrecht. 

8. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auf der gesamten Anlage Foto‑, Film- und Webcam- Aufnahmen zu Werbe- und Informationszwecken zu machen. Sollte ein Teilnehmer damit nicht einverstanden sein, muss er dies dem Veranstalter ausdrücklich mitteilen.

9. Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Hochseilgartens Fürstenfeldbruck. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Fürstenfeldbruck.

10. Salvatorische Klausel: Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.